Konferenz der Gerichte
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab.
2. Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.
1. Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert deren Stellung als dritte Staatsgewalt.
1. Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.
1. Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
1. Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
2. Sie kann die Geschäfte delegieren.
3. Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.