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Anwendbares Recht

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (21)

Art. 1 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 2 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 3 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 4 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 5 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 6 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 7 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 8 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 8bis Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 9 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 10 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 10bis Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 10ter Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 11 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 12 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 13 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 13bis Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 14 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 15 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 16 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission Art. 17 Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission

Gesetzestext (21 Artikel)

I. Grundsatz

1. Der Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission richtet sich nach dem Gerichtsgesetz, dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, besonderen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

II. Verfahren

1. Dem zuständigen Abteilungspräsidenten obliegt die Verfahrensleitung, namentlich

a) prüft er die Rekurs-, die Beschwerde- oder die Klageschrift auf ihre Vollständigkeit und fordert, soweit dies vorgesehen ist, den Rekurrenten, den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf;

b) kann er weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Behebung der Mängel zurückweisen;

c)* kann er die Streitsache sistieren oder für dringlich erklären;

d)* ...

e) verlangt er den Kostenvorschuss;

f) gibt er der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Er setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen.

3. Er kann den Gerichtsschreiber mit der Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen beauftragen.

II. Verfahren

1. Der Abteilungspräsident bestimmt sich oder einen anderen Richter als Referenten.

2. Der Referent stellt Antrag über die Erledigung der Streitsache.

II. Verfahren

1. Der Referent erhebt die Beweise, soweit sie nicht vom Gericht abgenommen werden.

2. Er kann den Gerichtsschreiber mit der Beweiserhebung beauftragen.

II. Verfahren

1. In Verfahren der Abteilung II führt die Kammer in der Regel einen Augenschein durch.

II. Verfahren

1. ...

2. ...

3. Im Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung wird eine ärztliche Fachperson aus einer öffentlichen Liste von Sachverständigen beigezogen.

4. Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters eingereicht, so kann die Verwaltungsrekurskommission darauf abstellen und auf den Beizug einer ärztlichen Fachperson verzichten.

II. Verfahren

1. Der Abteilungspräsident oder der Referent unterbreitet den Beteiligten in geeigneten Fällen einen Vorschlag für eine gütliche Verständigung.

II. Verfahren

1. Das Gericht trifft Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung nach mündlicher Beratung.

II. Verfahren

1. Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn

a)* ...

b) der massgebliche Sachverhalt unbestritten oder einfach feststellbar ist und eine gefestigte Rechtsprechung besteht.

2. Zirkulationsentscheide kommen aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags zustande, wenn keine mündliche Beratung verlangt wird und alle Richter zustimmen.

III. Sitzungen

1. Der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung. Er lässt die Akten vor der Sitzung in der Regel mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richtern zirkulieren.

III. Sitzungen

1. Der Abteilungspräsident ordnet eine Gerichtsverhandlung an, wenn eine solche vorgeschrieben ist oder zweckmässig erscheint.

2. Im Verfahren betreffend Strafen oder Massnahmen mit Strafcharakter ist persönliches Erscheinen des Angeschuldigten oder des Rekurrenten erforderlich, wenn eine mündliche Verhandlung verlangt wird.

III. Sitzungen

1. Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich, wenn kein Ausschlussgrund besteht.

III. Sitzungen

1. Die Gerichtsverhandlung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftlichkeit des Verfahrens nicht.

2. Im mündlichen Parteivortrag sind Wiederholungen zu vermeiden.

III. Sitzungen

1. Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richter und der Gerichtsschreiber angemessene Kleidung.

2. Zu diesen Verhandlungen haben die Parteivertreter vor dem Gericht in angemessener Kleidung zu erscheinen.

III. Sitzungen

1. Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.

2. Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.

IV. Entscheide

1. Der Abteilungspräsident entscheidet über

a) Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben;

b) Erteilung, Entzug und Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung;

c) die Bestellung eines Rechtsbeistandes bei Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung;

d) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung;

e) den Ausstand von anderen Richtern und von Gerichtsschreibern;

f) Abschreibung des Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind;

g) vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen;

h) Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers;

i) Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen.

IV. Entscheide

1. Ein hauptamtlicher Richter entscheidet als Einzelrichter in Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, soweit Einzelzuständigkeit vorgesehen ist.

2. Bei Verhandlungen wirkt ein Gerichtsschreiber als Protokollführer mit.

IV. Entscheide

1. Das Gericht fällt Vorentscheide und Urteile und fasst Beweis- und Abschreibungsbeschlüsse.

IV. Entscheide

1. Die Entscheide werden aufgrund des Referates und der Beratung vom Gerichtsschreiber redigiert.

2. Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers.

3. Der Entwurf ist dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.

IV. Entscheide

1. Die Entscheide sind in der Regel innert Monatsfrist zu versenden.

V. Schlussbestimmung

1. Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1987 angewendet.

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