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Art. 9 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Verständigungsversuch

II. Geschäftsgang
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Art. 9 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Verständigungsversuch

1. Vorschläge für eine gütliche Einigung sind den Beteiligten von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der Referentin oder dem Referenten zu unterbreiten.

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