941.22
CH-SG
Art. 9 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Verständigungsversuch
II. Geschäftsgang
Art. 9 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Verständigungsversuch
1. Vorschläge für eine gütliche Einigung sind den Beteiligten von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der Referentin oder dem Referenten zu unterbreiten.