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941.22 CH-SG

Art. 8 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Beweiserhebung

II. Geschäftsgang
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Art. 8 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Beweiserhebung

1. Die Referentin oder der Referent erhebt die Beweise, soweit diese nicht vom Gericht abgenommen werden.

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