941.22
CH-SG
Art. 8 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Beweiserhebung
II. Geschäftsgang
Art. 8 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Beweiserhebung
1. Die Referentin oder der Referent erhebt die Beweise, soweit diese nicht vom Gericht abgenommen werden.