941.22
CH-SG
Art. 7 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Referentin oder Referent
II. Geschäftsgang
Art. 7 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Referentin oder Referent
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt sich, ein nebenamtliches Mitglied oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referentin oder Referenten.
2. Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag.