941.22
CH-SG
Art. 6 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Verfahrensleitung
II. Geschäftsgang
Art. 6 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Verfahrensleitung
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident trifft die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Anordnungen und verfügt in Fällen, die keinen Aufschub gestatten.
2. Sie oder er prüft namentlich die Beschwerde- oder Klageschrift auf ihre Vollständigkeit, fordert den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf, verlangt den Kostenvorschuss, beurteilt Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sistiert die Streitsache oder erklärt sie als dringlich und gibt der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.