Art. 4 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Abteilungen
Art. 4 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Abteilungen
1. Das Verwaltungsgericht ist in Abteilungen gegliedert.
2. Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von zwei nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters als Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident. Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter wechseln sich im Vorsitz der Abteilungen ab und vertreten sich gegenseitig. Sie können auch als Ersatzmitglieder in allen Abteilungen eingesetzt werden.
3. Präsidial- und Einzelrichterentscheide ergehen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten. Sind alle hauptamtlichen Richterinnen und Richter verhindert, entscheidet das amtsälteste nebenamtliche Mitglied der betroffenen Abteilung.
4. Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, werden die als Ersatzmitglieder bestimmten Richterinnen und Richter beigezogen.