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941.22 CH-SG

Art. 3 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Präsidentin oder Präsident

I. Organisation
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Art. 3 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes

a) führt den Vorsitz im Gesamtgericht und im Verwaltungsausschuss;

b) konsultiert das Gesamtgericht in wichtigen Geschäften des Verwaltungsausschusses;

c) vertritt das Gericht gegen aussen;

d) beaufsichtigt das Personal;

e) vereidigt die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes;

f) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungsausschuss zuständig ist;

2. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder der zweite hauptamtliche Richter als Vizepräsident die Vertretung. Ist auch sie oder er verhindert, übernimmt ein nebenamtliches Mitglied die Vertretung, in der Reihenfolge des Amtsalters.

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