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Art. 2 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Verwaltungsausschuss

I. Organisation
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Art. 2 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Verwaltungsausschuss

1. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden den Verwaltungsausschuss.

2. Der Verwaltungsausschuss

a) unterbreitet dem Gesamtgericht einen Vorschlag für die Gliederung des Gerichtes in Abteilungen, die Regelung ihrer Zuständigkeitsbereiche und die Zuteilung der Richterinnen und Richter;

b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen und Auditoren und regelt deren Einsatz;

c) wählt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber;

d) wählt das Kanzleipersonal;

e) übt die administrative Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission aus;

f) bewilligt Nebenbeschäftigungen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsrekurskommission;

g) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Budget;

h) verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite;

i) erlässt Weisungen und einheitliche Regeln für die Gestaltung der Urteile;

j) koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen;

k) verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen;

l) sorgt für eine angemessene Weiterbildung des Personals;

m) legt fest, welche Entscheide des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission in der «St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis» veröffentlicht werden;

n) entscheidet über Erlassgesuche und den Verzicht auf Inkassomassnahmen.

3. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide hauptamtlichen Richterinnen oder Richter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

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