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Art. 16 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Unterzeichnung

II. Geschäftsgang
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Art. 16 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Unterzeichnung

1. Kollegialentscheide unterzeichnen die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Ist eine dieser beiden Personen verhindert, unterzeichnet stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.

2. Einzelrichterentscheide unterzeichnet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

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