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Art. 14 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Beratungen und Abstimmungen

II. Geschäftsgang
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Art. 14 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Beratungen und Abstimmungen

1. Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.

2. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.

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