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Art. 13 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Mündliche Verhandlungen

II. Geschäftsgang
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Art. 13 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Mündliche Verhandlungen

1. Wenn besondere Gründe vorliegen oder das Gesetz es vorschreibt und ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, ordnet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident eine mündliche Verhandlung an.

2. Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber sowie die Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter dunkle Kleidung.

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