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Art. 12 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Sitzungen

II. Geschäftsgang
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Art. 12 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Sitzungen

1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung und lässt die Akten mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren.

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