941.22
CH-SG
Art. 12 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Sitzungen
II. Geschäftsgang
Art. 12 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Sitzungen
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung und lässt die Akten mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren.