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Art. 11 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Beschlussfassung[[1]](#articletitle_text_fn_105918_2_1_c)

II. Geschäftsgang
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Art. 11 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Beschlussfassung[[1]](#articletitle_text_fn_105918_2_1_c)

1. Das Gericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

2. Jedes Mitglied einer Abteilung kann die Beurteilung einer Streitsache in Fünferbesetzung verlangen.

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