941.22
CH-SG
Art. 10 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
II. Geschäftsgang
Art. 10 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst im Auftrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten Referate, führt das Protokoll und redigiert die Entscheide.
2. Sie oder er wirkt bei Beweisabnahmen mit.
3. Sie oder er kann von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber mit weiteren Aufgaben beauftragt werden.