Art. 1 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes - Gesamtgericht
Art. 1 Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes · Gesamtgericht
1. Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen und Richter nach Art. 5 des Kantonsratsbeschlusses über die Zahl der Richter vom 27. November 1990 bilden das Gesamtgericht.
2. Das Gesamtgericht
a) erlässt das vorliegende Reglement sowie die Verordnung über die Organisation und das Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission;
b) gliedert das Gericht in Abteilungen, regelt deren Zuständigkeitsbereich und teilt ihnen die Richterinnen und Richter als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu;
c) setzt den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission herab;
d) verabschiedet die Geschäftsberichte des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission zuhanden des Kantonsrates.
3. Es beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.