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941.21 GO CH-SG

Art. 9 Gerichtsordnung (GO) - Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 2. Rechtsprechung
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Art. 9 GO · Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter

1. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den Abteilungen zu.

2. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident

a) bestimmt in ihrem oder seinem Bereich den Einsatz der Richterinnen und Richter;

b) teilt die Fälle nach festen Regeln den Kammern sowie den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern sowie den Familienrichterinnen und Familienrichtern zu.

3. Ist im Zivilprozess ein Kollegialgericht zuständig, gelten die Prozessleitung, die Instruktionsverhandlung sowie die Beweisabnahme an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder der Abteilung delegiert oder an die Richterin oder den Richter, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter kann die Beweisverfügungen durch das Kollegialgericht vornehmen lassen und entscheidet im Einzelfall, welche Beweise durch das Kollegialgericht abgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Kollegialgerichtes, Beweise erneut oder weitere Beweise selbst abzunehmen.

4. Ist im Strafprozess ein Kollegialgericht zuständig, kommt die Verfahrensleitung der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer oder Abteilung oder der Richterin oder dem Richter zu, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

BO.2022.63.K3 · sg (Art. 9 Abs. 3 GO)
Appeal Jurisdiction Ruling Annulled Due to Improperly Constituted Bench
s Zwischenentscheid auch nicht als verfahrensleitender Richter aufgefasst werden (vgl. Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 17 EG-ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO sowie E. II.2). Der ange- fochtene Entscheid ist somit von einem nicht gehörig besetzten Gericht – das heisst in Verletzung von A
BO.2022.63.K3 · sg (Art. 9 Abs. 3 GO)
Interim Decision Jurisdiction Overruled Due to Lack of Collegiate Court Composition
s Zwischenentscheid auch nicht als verfahrensleitender Richter aufgefasst werden (vgl. Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 17 EG-ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO sowie E. II.2). Der ange- fochtene Entscheid ist somit von einem nicht gehörig besetzten Gericht – das heisst in Verletzung von A
FE.2020.8 · sg (Art. 9 Abs. 3 GO)
Procedural Competence and Unity of Divorce Judgment in Suspension of Proceedings
.2020 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2020 Art. 112 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ff. ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO, Art. 7 und 17 EG- ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO: Die Kompetenz zum Erlass prozessleitender Sistierungsverfügungen im Rahmen von Verfahren vor dem Kreisgericht liegt unabhängig d
FE.2020.8 · sg (Art. 9 Abs. 3 GO)
Jurisdictional Competence and Unity of Divorce Judgment
.2020 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2020 Art. 112 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ff. ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO, Art. 7 und 17 EG- ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO: Die Kompetenz zum Erlass prozessleitender Sistierungsverfügungen im Rahmen von Verfahren vor dem Kreisgericht liegt unabhängig d
B.2014.196 · sg (Art. 9 GO)
Popular Initiative for Green Belt Protection Admissibility
führer die Ansicht vertritt, die Initiative könne als Grundsatzfrage im Sinne von Art. 68 GG und Art. 6 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 9 GO (act. 5, S. 12 f.) oder als „Auftrag“ analog zu Art. 3 Abs. 1 BO umgesetzt werden (act. 5, S. 9). Nach Art. 68 Abs. 1 GG muss die
B.2014.196 · sg (Art. 9 GO)
Municipal Initiative on Green Ring Protection Admissibility
führer die Ansicht vertritt, die Initiative könne als Grundsatzfrage im Sinne von Art. 68 GG und Art. 6 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 9 GO (act. 5, S. 12 f.) oder als „Auftrag“ analog zu Art. 3 Abs. 1 BO umgesetzt werden (act. 5, S. 9). Nach Art. 68 Abs. 1 GG muss die