Art. 9 Gerichtsordnung (GO) - Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter
Art. 9 GO · Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter
1. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den Abteilungen zu.
2. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
a) bestimmt in ihrem oder seinem Bereich den Einsatz der Richterinnen und Richter;
b) teilt die Fälle nach festen Regeln den Kammern sowie den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern sowie den Familienrichterinnen und Familienrichtern zu.
3. Ist im Zivilprozess ein Kollegialgericht zuständig, gelten die Prozessleitung, die Instruktionsverhandlung sowie die Beweisabnahme an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder der Abteilung delegiert oder an die Richterin oder den Richter, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter kann die Beweisverfügungen durch das Kollegialgericht vornehmen lassen und entscheidet im Einzelfall, welche Beweise durch das Kollegialgericht abgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Kollegialgerichtes, Beweise erneut oder weitere Beweise selbst abzunehmen.
4. Ist im Strafprozess ein Kollegialgericht zuständig, kommt die Verfahrensleitung der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer oder Abteilung oder der Richterin oder dem Richter zu, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet.