941.21
GO
CH-SG
Art. 6 Gerichtsordnung (GO) - Einberufung
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
Art. 6 GO · Einberufung
1. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident beruft das Gesamtgericht nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2. Die Einberufung kann verlangen
a) ein Drittel der Richterinnen und Richter für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften;
b) eine Richterin oder ein Richter für die Festlegung des Beschäftigungsgrades der Richterinnen und Richter.