941.21
GO
CH-SG
Art. 5 Gerichtsordnung (GO) - Organisatorische Beschlüsse
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
Art. 5 GO · Organisatorische Beschlüsse
1. Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.
2. Das Gesamtgericht
a) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes sowie die Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen oder -präsidenten;
b) bestimmt Einzelrichterinnen und -richter sowie Familienrichterinnen und -richter;
c) legt die Organisation des Kreisgerichtes fest;
d)* bestimmt den Einsatz der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten sowie der Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen und -präsidenten. Es regelt deren Stellvertretung und sorgt für den Belastungsausgleich unter den Richterinnen und Richtern;
e) legt den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter fest;
f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte.