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941.21 GO CH-SG

Art. 5 Gerichtsordnung (GO) - Organisatorische Beschlüsse

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
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Art. 5 GO · Organisatorische Beschlüsse

1. Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.

2. Das Gesamtgericht

a) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes sowie die Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen oder -präsidenten;

b) bestimmt Einzelrichterinnen und -richter sowie Familienrichterinnen und -richter;

c) legt die Organisation des Kreisgerichtes fest;

d)* bestimmt den Einsatz der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten sowie der Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen und -präsidenten. Es regelt deren Stellvertretung und sorgt für den Belastungsausgleich unter den Richterinnen und Richtern;

e) legt den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter fest;

f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte.

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