Art. 42 Gerichtsordnung (GO) - Gerichte
Art. 42 GO · Gerichte
1. Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.
2. Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Parteien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.
3. Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Entscheiden, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu vernichten und Akten zu Entscheiden von allgemeinem Interesse dauernd aufzubewahren.
4. Sie kennzeichnen Akten nach Abs. 3 auf dem Dossierumschlag sowie im mitgelieferten Verzeichnis.
5. Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte bestimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichten können.