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Art. 42 Gerichtsordnung (GO) - Gerichte

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - III. Aufbewahrung der Akten - 3. Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv
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Art. 42 GO · Gerichte

1. Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.

2. Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Parteien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.

3. Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Entscheiden, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu vernichten und Akten zu Entscheiden von allgemeinem Interesse dauernd aufzubewahren.

4. Sie kennzeichnen Akten nach Abs. 3 auf dem Dossierumschlag sowie im mitgelieferten Verzeichnis.

5. Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte bestimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichten können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2021.256 · sg (Art. 42 GO)
Municipal Contract Amendment for Girls' School Operation Upheld
sste die Beschwerdegegnerin hierfür zusätzlich zum (rechtsetzenden) Nachtrag I ein kommunales Reglement erlassen (siehe dazu auch Art. 42 GO in Verbindung mit Reglement über die Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen mit städtischer Beteiligung, Beteiligungsre
B.2021.256 · sg (Art. 42 GO)
Municipality Contract Amendment for School Operation Legality Appeal
sste die Beschwerdegegnerin hierfür zusätzlich zum (rechtsetzenden) Nachtrag I ein kommunales Reglement erlassen (siehe dazu auch Art. 42 GO in Verbindung mit Reglement über die Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen mit städtischer Beteiligung, Beteiligungsre