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941.21 GO CH-SG

Art. 41 Gerichtsordnung (GO) - Vermittlungsamt und Schlichtungsstellen

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - III. Aufbewahrung der Akten - 3. Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv
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Art. 41 GO · Vermittlungsamt und Schlichtungsstellen

1. Die Schlichtungsbehörden liefern dem Staatsarchiv Entscheide und rechtskräftig gewordene Urteilsvorschläge, die sie in Anwendung der Zivilprozessordnung erlassen, in der Regel nach zehn Jahren in geeigneter Form ab.

2. Im Übrigen können Akten und Geschäftsregister nach zehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichtet werden.

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