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941.21 GO CH-SG

Art. 40 Gerichtsordnung (GO)

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - III. Aufbewahrung der Akten - 2. Aufbewahrung der Akten
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Art. 40 GO

1. Akten werden aufbewahrt

a) in Zivilsachen vom Kreisgericht, beim Weiterzug mit Berufung vom Kantonsgericht;

b) in Strafsachen von der Staatsanwaltschaft;

c) in Nachlasssachen vom Konkursamt;

d) in Sachen des Zwangsmassnahmengerichtes ausserhalb eines Straf- oder Zivilverfahrens vom Kreisgericht.

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