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941.21 GO CH-SG

Art. 4 Gerichtsordnung (GO) - c) Präsidium

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
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Art. 4 GO · c) Präsidium

1. Abteilungen und Kammern werden von der Kreisgerichtspräsidentin oder vom Kreisgerichtspräsidenten, einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter oder einer teilamtlichen Richterin oder einem teilamtlichen Richter präsidiert.

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