941.21
GO
CH-SG
Art. 39 Gerichtsordnung (GO)
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - III. Aufbewahrung der Akten - 1. Aufbewahrung der Entscheide
Art. 39 GO
1. Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.
2. Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil- und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Namensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.