Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 GO CH-SG

Art. 39 Gerichtsordnung (GO)

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - III. Aufbewahrung der Akten - 1. Aufbewahrung der Entscheide
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Art. 39 GO

1. Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.

2. Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil- und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Namensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.

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