Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 GO CH-SG

Art. 38 Gerichtsordnung (GO) - Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 GO · Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung

1. Auditorinnen und Auditoren können der nicht öffentlichen Urteilsberatung beiwohnen, auch wenn sie nicht als Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber amten.

← Art. 37 GO Gerichtsordnung (GO) - Gesamtgericht Art. 39 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →