941.21
GO
CH-SG
Art. 38 Gerichtsordnung (GO) - Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
Art. 38 GO · Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung
1. Auditorinnen und Auditoren können der nicht öffentlichen Urteilsberatung beiwohnen, auch wenn sie nicht als Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber amten.