Art. 36 Gerichtsordnung (GO) - Aktenbeizug
Art. 36 GO · Aktenbeizug
1. Im Zivilprozess kann die Richterin oder der Richter beiziehen
a) Akten eines früheren Prozesses auf Antrag einer Partei, die daran beteiligt war;
b) Akten aus vorangegangenem Schlichtungsverfahren;
c) Akten aus vorangegangenem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen;
d) Akten des Hauptprozesses in einem Vollstreckungsverfahren;
e) Akten des Eheschutz- sowie des Trennungsverfahrens für das Scheidungsverfahren;
f) Akten des Eheschutz-, Trennungs-, Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens für ein Abänderungsverfahren;
g) Vorakten für ein Verfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils;
h) Akten des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsprozess;
i) Vorakten bei einer Klage nach Art. 265 a Abs. 4 SchKG;
j) Akten des Hauptprozesses für das Verfahren über das Honorar der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder der Rechtsagentin oder des Rechtsagenten;
k) Akten der Zwangsmassnahmenrichterin oder des Zwangsmassnahmenrichters über das Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen.
2. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes über den Aktenbeizug.
3. Im Strafprozess gilt Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.