941.21
GO
CH-SG
Art. 35 Gerichtsordnung (GO) - Veröffentlichung
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 2. Eröffnung und Veröffentlichung der Entscheide
Art. 35 GO · Veröffentlichung
1. Das Kantonsgericht veröffentlicht in anonymisierter Form
a) Entscheide von allgemeinem Interesse im Internet;
b) Entscheide von präjudizieller Bedeutung in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis oder in anderen Entscheidsammlungen.