Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 GO CH-SG

Art. 35 Gerichtsordnung (GO) - Veröffentlichung

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 2. Eröffnung und Veröffentlichung der Entscheide
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Art. 35 GO · Veröffentlichung

1. Das Kantonsgericht veröffentlicht in anonymisierter Form

a) Entscheide von allgemeinem Interesse im Internet;

b) Entscheide von präjudizieller Bedeutung in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis oder in anderen Entscheidsammlungen.

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