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941.21 GO CH-SG

Art. 34 Gerichtsordnung (GO) - Eröffnung

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 2. Eröffnung und Veröffentlichung der Entscheide
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Art. 34 GO · Eröffnung

1. Erfolgt keine mündliche Eröffnung, kann der nicht anonymisierte Rechtsspruch in öffentlichen Verfahren während vierzehn Tagen bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Form darauf aufmerksam gemacht.

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