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941.21 GO CH-SG

Art. 33 Gerichtsordnung (GO) - Entzug der Zulassung

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
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Art. 33 GO · Entzug der Zulassung

1. Die Zulassung wird durch die Verwaltungskommission entzogen, wenn die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter ihre oder seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt.

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