941.21
GO
CH-SG
Art. 33 Gerichtsordnung (GO) - Entzug der Zulassung
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
Art. 33 GO · Entzug der Zulassung
1. Die Zulassung wird durch die Verwaltungskommission entzogen, wenn die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter ihre oder seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt.