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941.21 GO CH-SG

Art. 32 Gerichtsordnung (GO) - Pflichten

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
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Art. 32 GO · Pflichten

1. Die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung. Massgebend sind namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. Die aufgrund der Zulassung erhaltenen Dokumente nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Dokumente sind nach Gebrauch zu vernichten oder zu löschen.

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