Art. 31 Gerichtsordnung (GO) - Rechte
Art. 31 GO · Rechte
1. Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf Anfrage
a)* den Amtsbericht der kantonalen Gerichte;
b)* Medienmitteilungen;
c)* die Tagesordnungen mit den Angaben zu den Gerichtsverhandlungen (Termine, Gegenstände, Verfahrensparteien, voraussichtliche Besetzung etc.);
d)* Einsicht beim Gericht in Entscheide, in Strafsachen zusätzlich in Anklageschriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien zusätzlich in Akten;
e)* einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben;
f)* die Erlaubnis, vor oder nach der Parteiverhandlung Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal zu machen.
2. Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie von Bild- und Tonaufnahmen.
3. Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlangen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.