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941.21 GO CH-SG

Art. 31 Gerichtsordnung (GO) - Rechte

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
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Art. 31 GO · Rechte

1. Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf Anfrage

a)* den Amtsbericht der kantonalen Gerichte;

b)* Medienmitteilungen;

c)* die Tagesordnungen mit den Angaben zu den Gerichtsverhandlungen (Termine, Gegenstände, Verfahrensparteien, voraussichtliche Besetzung etc.);

d)* Einsicht beim Gericht in Entscheide, in Strafsachen zusätzlich in Anklageschriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien zusätzlich in Akten;

e)* einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben;

f)* die Erlaubnis, vor oder nach der Parteiverhandlung Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal zu machen.

2. Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie von Bild- und Tonaufnahmen.

3. Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlangen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

B.2021.3 · sg (Art. 31 GO/RJ)
Municipal Initiative on Vocational Center Location Ruled Inadmissible Due to Contractual Obligations
rerin vorlagen und die Beschwerdegegner – allenfalls als Erst- und Zweitunterzeichner – zum Verkehr mit den Behörden befugt sind (Art. 31 GO/RJ in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, GG, und Art. 35 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Referendum und I
B.2021.3 · sg (Art. 31 GO/RJ)
Municipal Initiative Inadmissibility Due to Prior Contractual Obligation
rerin vorlagen und die Beschwerdegegner – allenfalls als Erst- und Zweitunterzeichner – zum Verkehr mit den Behörden befugt sind (Art. 31 GO/RJ in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, GG, und Art. 35 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Referendum und I
AK.2015.127 · sg (Art. 31 Abs. 1 lit. d GO)
Media Access to Finalized Homicide Files Denied Due to Ongoing Investigation Interference
e an der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung insbesondere Einsicht in die Entscheide des Gerichts sowie in die Anklageschrift (Art. 31 Abs. 1 lit. d GO). Nach der Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sind die so umschriebenen Einsichtsrechte der Presse für eine sachgerechte
AK.2015.127 · sg (Art. 31 Abs. 1 lit. d GO)
Media Access to Closed Criminal Files Denied During Ongoing Investigation
e an der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung insbesondere Einsicht in die Entscheide des Gerichts sowie in die Anklageschrift (Art. 31 Abs. 1 lit. d GO). Nach der Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sind die so umschriebenen Einsichtsrechte der Presse für eine sachgerechte