941.21
GO
CH-SG
Art. 30 Gerichtsordnung (GO) - Zulassung
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
Art. 30 GO · Zulassung
1. Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt die Zulassung für vier Jahre, die Verfahrensleitung im Einzelfall.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
AK.2015.89 · sg (Art. 30 ff. GO)
Media Access to Criminal Judgment Upheld Over Defendant's Privacy Interests
neben dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und ausserhalb der Bestimmungen über die zugelassenen Gerichtsberichterstatter (Art. 30 ff. GO) denn auch keine Rechtsgrundlagen zu erkennen. Damit scheitert die Herausgabe des Urteils auch in dieser Hinsicht nicht an allenf
B.2021.3 · sg (Art. 30 Abs. 4 GO/RJ)
Municipal Initiative on Vocational Center Location Ruled Inadmissible Due to Contractual Obligations
n ist der Stadtrat verpflichtet, der Bürgerschaft eine entsprechende Vorlage allenfalls mit einem Gegenvorschlag zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 GO/RJ). Im Gegensatz zum ausgearbeiteten Entwurf, mit welchem rechtsetzende Erlasse beantragt werden können (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2
B.2021.3 · sg (Art. 30 Abs. 4 GO/RJ)
Municipal Initiative Inadmissibility Due to Prior Contractual Obligation
n ist der Stadtrat verpflichtet, der Bürgerschaft eine entsprechende Vorlage allenfalls mit einem Gegenvorschlag zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 GO/RJ). Im Gegensatz zum ausgearbeiteten Entwurf, mit welchem rechtsetzende Erlasse beantragt werden können (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2
AK.2015.89 · sg (Art. 30 ff. GO)
Media Access to Criminal Judgment Outweighs Privacy in Public Interest Case
neben dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und ausserhalb der Bestimmungen über die zugelassenen Gerichtsberichterstatter (Art. 30 ff. GO) denn auch keine Rechtsgrundlagen zu erkennen. Damit scheitert die Herausgabe des Urteils auch in dieser Hinsicht nicht an allenf