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941.21 GO CH-SG

Art. 3 Gerichtsordnung (GO) - b) Zugehörigkeit

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
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Art. 3 GO · b) Zugehörigkeit

1. Den Abteilungen und Kammern gehören Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl an.

2. Die Richterinnen und Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Bedarf in andern Abteilungen oder Kammern mit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

21.4465 · sg (Art. 3 GO)
Appeal Regarding Retaining Wall Permit and Jurisdictional Issues
___ definiert in ihrer Gemeinde- ordnung vom 27. Juni 2012 (nachfolgend: GO) ihre Organe. Eines da- von ist der Gemeinderat (vgl. Art. 3 GO), welcher das oberste Lei- tungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde ist und die Aufgaben er- füllt, die ihm von Gesetzes wegen zu