Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 GO CH-SG

Art. 29 Gerichtsordnung (GO) - Unterschrift des Gerichtes

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 GO · Unterschrift des Gerichtes

1. Vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter und Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber unterschreiben die Entscheide des Kollegialgerichtes.

2. Ist die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterschreibt stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.

3. Einzelrichterliche Entscheide im Strafprozess unterschreiben die Einzelrichterin oder der Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.

← Art. 28 GO Gerichtsordnung (GO) - Gesamtgericht Art. 30 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BO.2018.26 · sg (Art. 29 GO)
Employment Claim Amendment Procedural Violations Appeal
auf eine Schlichtung und zur verlangten Parteientschädigung. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 67 Abs. 1 lit. b GerG (sGS 941.1), Art. 29 GO (sGS 941.21): Die fehlende Mitwirkung des – gemäss kantonalem Recht über beratende Stimme und Antragsrecht verfügenden – Gerichts
BO.2018.26 · sg (Art. 29 GO)
Procedural Defect and Right to be Heard in Claim Amendment Case
auf eine Schlichtung und zur verlangten Parteientschädigung. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 67 Abs. 1 lit. b GerG (sGS 941.1), Art. 29 GO (sGS 941.21): Die fehlende Mitwirkung des – gemäss kantonalem Recht über beratende Stimme und Antragsrecht verfügenden – Gerichts