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941.21 GO CH-SG

Art. 27 Gerichtsordnung (GO) - Bekanntgabe des Rechtsspruchs

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
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Art. 27 GO · Bekanntgabe des Rechtsspruchs

1. Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2021.3 · sg (Art. 27 Abs. 2 GO/RJ)
Municipal Initiative on Vocational Center Location Ruled Inadmissible Due to Contractual Obligations
eferendum und Initiative, sGS 125.1, RIG). Unbestritten ist auch, dass der Stadtrat die Zulässigkeit des Begehrens zu prüfen hat (Art. 27 Abs. 2 GO/RJ) und ein unzulässiges Begehren bei der Stadtkanzlei nicht angemeldet werden kann und der Bürgerschaft auch nicht zur Abstimmung v
B.2021.3 · sg (Art. 27 Abs. 2 GO/RJ)
Municipal Initiative Inadmissibility Due to Prior Contractual Obligation
eferendum und Initiative, sGS 125.1, RIG). Unbestritten ist auch, dass der Stadtrat die Zulässigkeit des Begehrens zu prüfen hat (Art. 27 Abs. 2 GO/RJ) und ein unzulässiges Begehren bei der Stadtkanzlei nicht angemeldet werden kann und der Bürgerschaft auch nicht zur Abstimmung v