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941.21 GO CH-SG

Art. 26 Gerichtsordnung (GO) - Kleidung

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
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Art. 26 GO · Kleidung

1. Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten tragen in der Parteiverhandlung dunkle Kleidung.

2. Ausgenommen sind die Summarverfahren, die Anhörung und Einigungsverhandlung in familienrechtlichen Verfahren, Instruktionsverhandlungen sowie Parteiverhandlung vor den Schlichtungsbehörden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

21.4465 · sg (Art. 26 GO)
Appeal Regarding Retaining Wall Permit and Jurisdictional Issues
te Lei- tungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde ist und die Aufgaben er- füllt, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind (vgl. Art. 26 GO samt Auflistung unübertragbarer Aufgaben). Sodann ist gemäss Bau- reglement der Politischen Gemeinde X.___ (nachfolgend BauR) unt
B.2021.3 · sg (Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ)
Municipal Initiative on Vocational Center Location Ruled Inadmissible Due to Contractual Obligations
t der Bürgerschaft fallen (Art. 79 Abs. 1 GG) und das Begehren darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen (Art. 80 Abs. 2 GG). Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ wiederholen diese inhaltlichen Anforderungen. Auf die Erfüllung welcher – weiteren – Anforderungen hin der Stadtrat ein Begehren
B.2021.3 · sg (Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ)
Municipal Initiative Inadmissibility Due to Prior Contractual Obligation
t der Bürgerschaft fallen (Art. 79 Abs. 1 GG) und das Begehren darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen (Art. 80 Abs. 2 GG). Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ wiederholen diese inhaltlichen Anforderungen. Auf die Erfüllung welcher – weiteren – Anforderungen hin der Stadtrat ein Begehren