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941.21 GO CH-SG

Art. 25 Gerichtsordnung (GO) - b) Arbeitsbedingungen, Einsatz und Aufsicht

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - II. Kantonsgericht - 3. Justizverwaltung
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Art. 25 GO · b) Arbeitsbedingungen, Einsatz und Aufsicht

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.

2. Die Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten und die Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte sorgen für den Einsatz der zugeteilten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des zur Zusammenarbeit zugewiesenen Kanzleipersonals.

3. Sie üben die Aufsicht über das Kanzleipersonal aus, soweit sie nicht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2021.3 · sg (Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ)
Municipal Initiative on Vocational Center Location Ruled Inadmissible Due to Contractual Obligations
t der Bürgerschaft fallen (Art. 79 Abs. 1 GG) und das Begehren darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen (Art. 80 Abs. 2 GG). Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ wiederholen diese inhaltlichen Anforderungen. Auf die Erfüllung welcher – weiteren – Anforderungen hin der Stadtrat ein Begehren
B.2021.3 · sg (Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ)
Municipal Initiative Inadmissibility Due to Prior Contractual Obligation
t der Bürgerschaft fallen (Art. 79 Abs. 1 GG) und das Begehren darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen (Art. 80 Abs. 2 GG). Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 GO/RJ wiederholen diese inhaltlichen Anforderungen. Auf die Erfüllung welcher – weiteren – Anforderungen hin der Stadtrat ein Begehren