941.21
GO
CH-SG
Art. 24 Gerichtsordnung (GO) - Personal a) Wahl, Beförderung, Entlassung
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - II. Kantonsgericht - 3. Justizverwaltung
Art. 24 GO · Personal a) Wahl, Beförderung, Entlassung
1. Über Wahl, Anstellung, Regelung des Dienstverhältnisses, Beförderung und Entlassung entscheidet
a) bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern und Auditorinnen und Auditoren die Präsidentin oder der Präsident. Die Wahlkompetenz des Gesamtgerichtes bleibt vorbehalten;
b) bei den übrigen Angestellten die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
2. Den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.