Art. 23 Gerichtsordnung (GO) - Generalsekretariat
Art. 23 GO · Generalsekretariat
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
a) ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des Kanzleipersonals und leitet die administrativen Dienste;
b) gewährleistet den Kanzleidienst des Gerichtes, der Kammern, der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und der angegliederten Gerichte;
c) stellt die interne Information sicher und organisiert den Geschäftsverkehr mit Dritten;
d) sorgt für das Personalwesen und den Informatikbetrieb des Kantonsgerichtes und der Kreisgerichte;
e) koordiniert und kontrolliert das Rechnungswesen;
f) leitet die Erstellung des Voranschlags für das Kantonsgericht und die Kreisgerichte;
g) bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission vor und sorgt für den Vollzug;
h) unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben;
i) organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe des Gerichtes;
j) ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.
3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt im Auftrag die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
4. Die Generalsekretär-Stellvertreterin oder der Generalsekretär-Stellvertreter nimmt die Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nach Massgabe des Pflichtenhefts wahr.