Art. 22 Gerichtsordnung (GO) - Präsident des Kantonsgerichtes
Art. 22 GO · Präsident des Kantonsgerichtes
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes
a) leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte;
b) vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
c) vertritt das Kantonsgericht insbesondere vor dem Kantonsrat;
d) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;
e) teilt die Fälle zu;
f) koordiniert den Einsatz der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;
g) teilt nach Anhören der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Kammern und der angegliederten Gerichte die Gerichtsschreiberinnen oder die Gerichtsschreiber zu und sorgt für den Belastungsausgleich;
h) plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnahmen oder stellt sachdienliche Anträge;
i) verfügt über die Kredite;
j) leitet die Amtsübergabe der Kreisgerichtspräsidentinnen oder der Kreisgerichtspräsidenten;
k) leitet die Amtsübergabe der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungsstelle für Klagen aus dem Gleichstellungsgesetz;
l) ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind.
2. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihre bzw. seine Verwaltungskompetenzen einvernehmlich wahr und kann ein Verwaltungsgeschäft, das in ihre bzw. seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten.
3. Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und diese bzw. dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter. Diese Regel gilt sachgemäss für die Stellvertretung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.