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941.21 GO CH-SG

Art. 21 Gerichtsordnung (GO) - Protokoll

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - II. Kantonsgericht - 3. Justizverwaltung
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Art. 21 GO · Protokoll

1. Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichtes, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen werden den Mitgliedern des Gesamtgerichtes zur Kenntnis gebracht.

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