Art. 20 Gerichtsordnung (GO) - b) Befugnisse
Art. 20 GO · b) Befugnisse
1. Die Verwaltungskommission
a) ist Konsultativorgan der Präsidentin oder des Präsidenten und überwacht die Justizverwaltung;
b) erlässt die Pflichtenhefte der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der Generalsekretär-Stellvertreterin oder des Generalsekretär-Stellvertreters;
c) kann Verwaltungsaufgaben besonderen Kommissionen oder einer einzelnen Richterin oder einem einzelnen Richter oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen;
d) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Voranschlag;
e) verabschiedet Vernehmlassungen;
f) plant und koordiniert die Weiterbildung;
g) erlässt Weisungen zur Verwaltung der Gerichte, insbesondere zum Personalwesen;
h) übt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus;
i) ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz;
j) übt die Aufsicht über die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz aus;
k) bezeichnet gerichtskreisübergreifende Stellvertretungen und die Zwangsmassnahmenrichterinnen und die Zwangsmassnahmenrichter;
l)* behandelt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsgerichtspräsidentin oder des Kantonsgerichtspräsidenten über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte;
m) ist unter Zuzug zweier weiterer Mitglieder Disziplinarbehörde.