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941.21 GO CH-SG

Art. 20 Gerichtsordnung (GO) - b) Befugnisse

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - II. Kantonsgericht - 3. Justizverwaltung
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Art. 20 GO · b) Befugnisse

1. Die Verwaltungskommission

a) ist Konsultativorgan der Präsidentin oder des Präsidenten und überwacht die Justizverwaltung;

b) erlässt die Pflichtenhefte der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der Generalsekretär-Stellvertreterin oder des Generalsekretär-Stellvertreters;

c) kann Verwaltungsaufgaben besonderen Kommissionen oder einer einzelnen Richterin oder einem einzelnen Richter oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen;

d) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Voranschlag;

e) verabschiedet Vernehmlassungen;

f) plant und koordiniert die Weiterbildung;

g) erlässt Weisungen zur Verwaltung der Gerichte, insbesondere zum Personalwesen;

h) übt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus;

i) ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz;

j) übt die Aufsicht über die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz aus;

k) bezeichnet gerichtskreisübergreifende Stellvertretungen und die Zwangsmassnahmenrichterinnen und die Zwangsmassnahmenrichter;

l)* behandelt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsgerichtspräsidentin oder des Kantonsgerichtspräsidenten über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte;

m) ist unter Zuzug zweier weiterer Mitglieder Disziplinarbehörde.

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