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941.21 GO CH-SG

Art. 2 Gerichtsordnung (GO) - Abteilungen und Kammern a) Grundsatz

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
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Art. 2 GO · Abteilungen und Kammern a) Grundsatz

1. Das Kreisgericht ist in zwei bis drei Abteilungen gegliedert.

2. Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Rechtsgebiete zuständig. Die Aufteilung eines Rechtsgebiets auf mehrere Abteilungen ist nicht möglich.

3. Die Abteilungen können in Kammern gegliedert werden.

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