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941.21 GO CH-SG

Art. 19 Gerichtsordnung (GO) - Verwaltungskommission a) Bestand

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - II. Kantonsgericht - 3. Justizverwaltung
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Art. 19 GO · Verwaltungskommission a) Bestand

1. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskommission. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.

2. Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richterinnen oder Richter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreisgerichte beigezogen werden.

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