Art. 18 Gerichtsordnung (GO) - b) Befugnisse
Art. 18 GO · b) Befugnisse
1. Das Gesamtgericht
a) nimmt die dem Kantonsgericht durch Gesetz übertragenen Wahlen vor;
b) erlässt die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes fallenden Reglemente und Weisungen zum Geschäftsgang;
c) gliedert das Gericht und teilt die Richterinnen und Richter zu;
d) kann die Geschäfte vorübergehend abweichend von Art. 14 auf die Kammern und die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter verteilen;
e) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kammern, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Handelsgerichtes;
f) entscheidet über die Festanstellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern;
g) wählt die ordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
h) bestellt die Verwaltungskommission;
i) wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreterin oder den Generalsekretär-Stellvertreter;
j) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Kantonsrates;
k) stellt der Regierung Antrag, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
l) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich betreffen.
2. Drei Richterinnen oder Richter können die Einberufung verlangen.