Art. 14 Gerichtsordnung (GO) - Aufbau
Art. 14 GO · Aufbau
1. Das Kantonsgericht gliedert sich in
a) eine Strafkammer für Straffälle;
b) eine I. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts;
c)* eine II. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Familienrechts;
d) eine III. Zivilkammer für die übrigen Fälle, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts, die öffentlich-rechtlichen Klagen, die Klagen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten;
e) die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und über das Handelsregister.
2. Einzelrichterinnen und Einzelrichter werden bezeichnet für
1. Schiedsgerichtssachen;
2. Rechtshilfesachen;
3. Beschwerden gegen Entscheide im summarischen Verfahren in Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen;
4.* Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren sowie Beschwerden: im Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts; im Bereich des Familienrechts; in den übrigen Fällen, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts und des vereinfachten Verfahrens nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.