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941.21 GO CH-SG

Art. 13 Gerichtsordnung (GO) - Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
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Art. 13 GO · Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber

1. Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber

a) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission teil und führt das Protokoll;

b) unterstützt die Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten bei deren bzw. dessen Aufgabenerfüllung.

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