941.21
GO
CH-SG
Art. 13 Gerichtsordnung (GO) - Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
Art. 13 GO · Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber
1. Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber
a) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission teil und führt das Protokoll;
b) unterstützt die Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten bei deren bzw. dessen Aufgabenerfüllung.