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941.21 GO CH-SG

Art. 11 Gerichtsordnung (GO) - b) Befugnisse

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
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Art. 11 GO · b) Befugnisse

1. Die Verwaltungskommission

a) ist Konsultativorgan der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten;

b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

c) erstattet dem Kantonsgericht Bericht über die Tätigkeit des Kreisgerichtes;

d) regelt die ausserordentliche Stellvertretung des Vermittlungsamtes sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

B.2021.3 · sg (Art. 11 und 12 GO/RJ)
Municipal Initiative on Vocational Center Location Ruled Inadmissible Due to Contractual Obligations
er Bürgerschaft fällt. Welche Sachgeschäfte in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallen, legen Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 GG und Art. 11 und 12 GO/RJ fest. Nach Art. 22 Abs. 3 Ingress und lit. f GG sowie Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. d und Art. 25 Abs. 1 GO/RJ beschliesst di
B.2021.3 · sg (Art. 11 und 12 GO/RJ)
Municipal Initiative Inadmissibility Due to Prior Contractual Obligation
er Bürgerschaft fällt. Welche Sachgeschäfte in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallen, legen Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 GG und Art. 11 und 12 GO/RJ fest. Nach Art. 22 Abs. 3 Ingress und lit. f GG sowie Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. d und Art. 25 Abs. 1 GO/RJ beschliesst di
B.2014.196 · sg (Art. 11 Abs. 1 GO)
Popular Initiative for Green Belt Protection Admissibility
dtrat kann die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen (Art. 53septies und Art. 36 Abs. 1 und 2 RIG analog in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 GO). 4.2. Eine Volksinitiative ist ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstösst
B.2014.196 · sg (Art. 11 Abs. 1 GO)
Municipal Initiative on Green Ring Protection Admissibility
dtrat kann die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen (Art. 53septies und Art. 36 Abs. 1 und 2 RIG analog in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 GO). 4.2. Eine Volksinitiative ist ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstösst