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941.21 GO CH-SG

Art. 10 Gerichtsordnung (GO) - Verwaltungskommission a) Bestand

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
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Art. 10 GO · Verwaltungskommission a) Bestand

1. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine hauptamtliche oder teilamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher oder teilamtlicher Richter bilden die Verwaltungskommission.

2. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2014.196 · sg (Art. 10 GO)
Popular Initiative for Green Belt Protection Admissibility
chen Gemeinde St. Gallen, welche als Gemeinde mit Parlament organisiert ist (Art. 21 GG), sind dafür 1000 Stimmberechtigte nötig (Art. 10 GO). In die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallen insbesondere Rechtsetzungs- und Verwaltungsakte, die dem Referendum unterstehen (v
B.2014.196 · sg (Art. 10 GO)
Municipal Initiative on Green Ring Protection Admissibility
chen Gemeinde St. Gallen, welche als Gemeinde mit Parlament organisiert ist (Art. 21 GG), sind dafür 1000 Stimmberechtigte nötig (Art. 10 GO). In die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallen insbesondere Rechtsetzungs- und Verwaltungsakte, die dem Referendum unterstehen (v