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941.13 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Feste Entschädigung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Feste Entschädigung

1. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht setzen für ihren Zuständigkeitsbereich eine feste Entschädigung fest, wenn besondere Gründe diese rechtfertigen.

2. Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des kantonalen Personalrechts.

3. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht bestimmen, wie weit die feste Entschädigung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum Taggeld sowie der Pauschalen tritt.

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